Akkreditiv

Das Akkreditiv hat seinen geschichtlichen Ursprung bereits im Mittelalter, wo es von florentinischen Banken als sogenannter Kreditbrief für Handelsreisende entwickelt wurde. Die Risiken, die damals mit dem Transport von Gold oder Münzgeld verbunden waren, wurden so vermindert.

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Gesetzlich ist die Abwicklung von Akkreditiven nicht verbindlich geregelt. Die vertragliche Basis für die Akkreditiveröffnung orientiert sich jedoch an den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 600) der Internationalen Handelskammer (ICC), Paris. Hier ist unter anderem festgelegt, welche Aufgaben von welcher Bank übernommen werden und nach welchen Vorgaben die zur Akkreditiveröffnung notwendigen Dokumente geprüft werden sollten. Die ICC bietet den beteiligten Banken mit der International Standard Banking Practice (ISBP) noch weitere ergänzende Richtlinien und Interpretationshilfen zur ERA, wobei diese für die beteiligten Banken keine Rechtsverbindlichkeit besitzen. Bei möglichen Streitigkeiten kann jedoch die ICC Paris um ihre Meinung angerufen werden, die auch in den Decisions der ICC veröffentlicht sind.

Akkreditive sind stets unabhängig vom Grundvertrag, d.h., sie haben nie etwas mit der im Vertrag behandelten Ware selbst, sondern nur mit den Dokumenten zu tun, die die Ware verkörpern. Die Bezahlung der Ware bei Vorlage des Akkreditivs hängt also nie vom Zustand der Ware ab. Sollte es hier zu Ansprüchen von Importeur an Exporteur kommen, müssen diese unabhängig von den beteiligten Banken geregelt werden.

Wesentlich zur Erfüllung des Zahlungsversprechens der eröffnenden Bank ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingereichten Dokumente. Dies wird normalerweise von der Bank des Exporteurs geprüft. Sollten Dokumente unvollständig oder fehlerhaft sein, wird diese Information an die Bank des Importeurs weitergeleitet. Der Importeur muss entsprechend informiert werden und anschließend entscheiden, ob er auf dieser Basis trotzdem bereit ist, den Akkreditivbetrag zu überweisen. Auch die Bank des Importeurs ist unter diesen Umständen nicht verpflichtet, die Zahlung auszuführen. Innerhalb von einer Frist von 5 Tagen muss die eröffnende Bank den Exporteur darüber informieren, das sie die Aufnahme der Dokumente aufgrund von Unstimmigkeiten ablehnt. Wird diese Frist nicht eingehalten, müssen die Dokumente bezahlt werden, da sie automatisch als aufgenommen gelten.