Gläubigerschutz

Bereits zu Ende des 19. Jahrhunderts kam es zu verschiedenen Bankpleiten. Daraufhin wurden gesetzliche Vorschriften erarbeitet, die die Höhe der Kreditvergabe durch ein Bankinstitut sowie den Einsatz von Eigenkapital der Kreditgeber regelten. Diese wurden in das Kreditwesengesetz aufgenommen. Eine Regel besagt, z.B., dass Großkredite ein Viertel des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen dürfen.
Gemäß § 18 KWG müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers offengelegt werden.
In Deutschland unterliegen die Kreditinstitute der Bankenaufsicht, die durch das BAFin ausgeübt wird.

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MARisk)

Die Bundesbank hat ihre Richtlinien aus Basel II mit ihrem Rundschreiben 18/2005 konkretisiert. In diesem Rundschreiben werden Ratingverfahren, die eine Risikoeinschätzung bei Kreditvergabe ermöglichen sollen, definiert. Kreditvergabe und Risikomanagement müssen lt. Diesem Rundschreiben organisatorisch getrennt werden.